Artikel 15
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
(1) Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist fortzuführen und weiterzuentwickeln. Die Kriterien für die Verteilung des Vorhaltekostenanteils sind mit dem LKF-Modell zu beschließen, zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Das leistungsorientierte Finanzierungssystem ist so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass es die Zielsetzungen und Handlungsfelder gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit unterstützt. Dieses Finanzierungssystem hat auch als österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs-, Qualitäts- und Steuerungsmaßnahmen zu dienen und zu einer höheren Kosten- und Leistungstransparenz beizutragen.
(2) Die Bepunktungsregelungen, der Vorhaltekostenanteil sowie die Kriterien zur Abgeltung des Vorhaltekostenanteils im LKF‑Modell (LKF‑Kernbereich) sind von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen zu evaluieren.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung für den stationären und spitalsambulanten Bereich aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF‑Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
- 1. Zentralversorgung
- 2. Schwerpunktversorgung
- 3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen
- 4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
- Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKFSteuerungsbereiches.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass allen über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF‑Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen sowie eine auf einheitlichen Kriterien basierende Zuteilung aus den LKF‑Mitteln zur Abrechnung der Vorhaltekosten gewährleistet wird.
(5) Änderungen im LKF‑Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF‑Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF‑Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln der Bundesgesundheitsagentur für Projekte und Planungen.
(6) Die jährlichen Änderungen im LKF‑Modell sind auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(7) Mit 1. Jänner 2025 ist das weiterentwickelte LKF‑Modell für den stationären und spitalsambulanten Bereich anzuwenden. In weiterer Folge werden die Auswirkungen der Modellanwendungen analysiert und darauf basierend das LKF‑Modell gewartet und weiterentwickelt. Sofern erforderlich ist eine punktuelle Aktualisierung und Weiterentwicklung des gesamten LKF‑Modells im Rahmen der Vereinbarungsperiode jederzeit möglich. In diesem Zusammenhang ist auch eine Dokumentation von definierten seltenen und teuren pharmakologischen Therapien gemäß Art. 16 unter Berücksichtigung des „Best Point of Service“ für eine mögliche Integration in ein weiterzuentwickelndes LKF‑Modell vorzunehmen.
(8) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im Rahmen der LKF‑Weiterentwicklung episodenbezogene bundeseinheitliche Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(9) Bei Änderungen im LKF‑System sind Überleitungsregelungen zu definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen sicherstellen.
(10) Eine schrittweise weitere Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel ist vorzunehmen.
(11) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der Punkte des gesamten LKF‑Modells (stationär und spitalsambulant) ist auch zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und Dokumentation sicherzustellen. Die Bundesgesundheitsagentur hat die Zielsteuerungspartner über die Ergebnisse der zentralen Punkteberechnung im Wege des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) zu informieren.
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Qualitätsmaßnahme, Kostentransparenz, Dokumentationssystem
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012819
Dokumentnummer
NOR40267890
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