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Artikel 13 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 13

Art. 13

Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Landesebene eine flexible, effiziente und übergreifende Weiterentwicklung und Umsetzung der Aufgaben des ÖGD erlauben. Der begonnene Prozess „ÖGD Neu“ wird zielgerichtet weitergeführt und bis Ende 2024 abgeschlossen. Dieser soll insbesondere die folgenden Themenbereiche umfassen:

  1. 1. zukunftsweisende Ausrichtung der Strukturen, Aufgaben und Befugnisse (Governance),
  2. 2. Personal- und Expertiseaufbau,
  3. 3. Steigerung der Attraktivität,
  4. 4. umfassende Digitalisierung und
  5. 5. Weiterentwicklung zur besseren Vorbereitung auf Pandemien und gesundheitliche Notlagen.

(2) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur raschen Intervention bei hochkontagiösen Erkrankungen die überregionale Organisation des ÖGD durch die Einrichtung eines Expertenpools für medizinisches Krisenmanagement an Standorten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zu stärken. Aufgaben sind dabei die Erstellung von Risikoanalysen, Beratung und Intervention vor Ort sowie die Erstellung von Prüfberichten. Über den Fortschritt des Aufbaus wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit berichtet.

Schlagworte

Personalaufbau

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267888

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