Artikel 12
Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention werden die in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) sowie der Fonds Gesundes Österreich ausgebaut und fortgeführt.
(2) Österreichweit erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds jährlich mit 26 Millionen Euro durch die Sozialversicherung und 15 Millionen Euro durch die Länder. Die Mittel der Sozialversicherung werden nach dem Versichertenschlüssel, die Mittel der Länder werden nach der Volkszahl aufgebracht und in dieser Form auf die Bundesländer verteilt. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(3) Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren und damit das Zielsteuerungssystem im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblich weiterzuentwickeln und zu stärken. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie bzw. der erneuerten Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds (Abs. 1) und in der „Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen“ (Art. 37) einzuhalten. In der Gesundheitsförderung sind Einzelmaßnahmen zum Zweck der Erhöhung der Gesamteffektivität zu bündeln. Dementsprechend hat die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds für die Mittel gemäß Abs. 2 zu 75 % für bundesweit einheitliche Schwerpunkte gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Bei Verwendung der Mittel gemäß Art. 37 für überregional bedeutsame Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme hat der Mitteleinsatz zu 100 % den bundesweit einheitlichen Schwerpunkten gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu entsprechen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Gesundheitsförderungsstrategie unter Berücksichtigung wesentlicher Berichte, der Lernerfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie der Entwicklungen in der Digitalisierung des Gesundheitswesens zu erneuern und zu erweitern. Dabei ist das Ziel nachweisbar wirksame Maßnahmen mit hohem Gesundheitsgewinn und mit großer epidemiologischer und ökonomischer Bedeutung auch durch eine Bündelung von Einzelmaßnahmen von Bund, Ländern und Sozialversicherung in Programmbudgets mit gemeinsamer Beschlussfassung österreichweit umzusetzen.
(6) Es werden grundsätzlich alle österreichischen Gesundheitsförderungsaktivitäten, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden und für die die Gesundheitsförderungsstrategie bzw. die erneuerte Gesundheitsförderungsstrategie gilt, anhand einheitlicher Messparameter im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Vertragspartnern abgestimmtes Ergebnis wird nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission publiziert und dient zur Weiterentwicklung des Zielsteuerungssystems im Bereich der Gesundheitsförderung.
(7) Durch die finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen entstandenen Instrumente und Wissen sowie in den Maßnahmen genutzte Instrumente werden auf einer Plattform für die Allgemeinheit zugänglich gemacht.
(8) Im Sinne der öffentlichen Gesundheit, der Patientenorientierung und der Verbesserung der Outcomes im Gesundheitssystem ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung ein maßgebliches Element und leistet einen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen. Die Gesundheitskompetenz ist so zu stärken, dass Gesundheitsentscheidungen unterstützt werden, die Orientierung im Gesundheitssystem und die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich sind. Dazu kommen die Vertragsparteien insbesondere überein, die zum Ziel 3 der Gesundheitsziele Österreich („Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken“) erarbeiteten operativen Teilziele umzusetzen und auszubauen. Die Weiterentwicklung und bundesweite Ausrollung bewährter Maßnahmen und bestehender Tools steht im Fokus. Das Monitoring der Gesundheitskompetenz wird fortgesetzt.
Schlagworte
Gesundheitsförderungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012819
Dokumentnummer
NOR40267887
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