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§ 6 Recyclinggips-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Abfallende für RC-Gips

§ 6.

(1) RC-Gips muss die Anforderungen gemäßAnhang 1 erfüllen und verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden.

(2) Aufbereitete Gipsabfälle, die die Vorgaben gemäßAnhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ zuzuordnen.

(3) RC-Gips und die daraus hergestellten Produkte haben die für Produkte geltenden Anforderungen insbesondere die (bau)technischen und chemikalienrechtlichen Anforderungen (REACH) gemäß dem Stand der Technik einzuhalten.

(4) RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden (bestimmungsgemäße Verwendung).

(5) Der Hersteller von RC-Gips hat diesen eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik ((bau)technische Eigenschaften, wie zB Hauptbestandteile, Korngröße, Feuchte) zu erfolgen und die Benennung „RC-Gips“ sowie die Zuordnung zur jeweiligen bestimmungsgemäßen Verwendung zu enthalten.

(6) Der Hersteller von RC-Gips muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 15. März jeden Jahres die Abnehmer (Name und Adresse) des RC-Gipses des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermitteln. Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre aufzubewahren.

(7) Der Hersteller von RC-Gips muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung entsprechendAnhang 2 übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(8) Der Hersteller von RC-Gips muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer des abgegebenen RC-Gipses (Name, Adresse, Menge, Datum der Übergabe) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(9) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise gemäß Abs. 1 und Aufzeichnungen gemäß Abs. 8 vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.

(10) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von RC-Gips anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20012808

Dokumentnummer

NOR40267594

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