Ziele
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Gesetzesnummer
20012808
Dokumentnummer
NOR40267589
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