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§ 1 Recyclinggips-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ziele

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20012808

Dokumentnummer

NOR40267589

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