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§ 13 Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Evaluierung

§ 13.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012786

Dokumentnummer

NOR40267315

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