Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).
Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
§ 7.
Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen, jedenfalls durch Anwendung der Regelungen im Handbuch gemäß § 6 Abs. 4, sicherzustellen.
Schlagworte
Vollständigkeitsprüfung, Diagnosenbericht
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Gesetzesnummer
20012781
Dokumentnummer
NOR40267060
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