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§ 7 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).

Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen

§ 7.

Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen, jedenfalls durch Anwendung der Regelungen im Handbuch gemäß § 6 Abs. 4, sicherzustellen.

Schlagworte

Vollständigkeitsprüfung, Diagnosenbericht

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267060

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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