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§ 10 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).

Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Patienten-/Patientinnen-ID

§ 10.

Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß § 4 Abs. 1 und § 6g des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267063

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