Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden. Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).
Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Patienten-/Patientinnen-ID
§ 10.
Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) zur nicht rückrechenbaren Patienten-/Patientinnen-ID gemäß § 4 Abs. 1 und § 6g des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Gesetzesnummer
20012781
Dokumentnummer
NOR40267063
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)