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Art. 2 § 1 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2025 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

20012779

Dokumentnummer

NOR40266943

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