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Art. 1 § 3 Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ….............. 76,30 €

30 vH mit …..............152,60 €

40 vH mit …..............229,00 €

50 vH mit …..............305,30 €

60 vH mit …............. 381,60 €

70 vH mit …............. 457,90 €

80 vH mit …............. 610,60 €

 

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ….............. 229,00 €

160 mit ….............. 305,30 €

190 mit ….............. 381,60 €

220 mit ….............. 457,90 €

250 mit ….............. 534,20 €

280 mit …...............610,60 €

 

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 305,30 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

20012779

Dokumentnummer

NOR40266942

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