Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung
§ 4.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012773
Dokumentnummer
NOR40266883
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)