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§ 4 TKGV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2025

§ 4.

Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266846

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