§ 3.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266845
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