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§ 3 TKGV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2025

§ 3.

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266845

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