vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 6

Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter

(1) Ausrüstung und Hilfsgüter, welche auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, werden von Steuern und Abgaben sowie von Verboten und Beschränkungen entsprechend der geltenden Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei befreit.

(2) Der Leiter einer Hilfsmannschaft oder der Experte hat den Grenzkontroll- oder Zollorganen der hilfeersuchenden Vertragspartei beim Betreten von deren Gebiet lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstung und Hilfsgüter in der Amtssprache des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache vorzuweisen.

(3) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die Experten dürfen außer der Ausrüstung und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen. Schusswaffen und Munition dürfen auf das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei nicht mitgeführt werden.

(4) Der Grenzübertritt sowie der Aufenthalt von Such- und Rettungshunden wird entsprechend der nationalen Rechtslage, insbesondere den veterinärrechtlichen Vorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei durchgeführt.

(5) Soweit die Ausrüstung und Hilfsgüter weder verbraucht noch zerstört wurden, ist sie nach Abschluss der Hilfeleistung wieder aus dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auszuführen.

(6) Die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen in den hilfeersuchenden Staat zum Zwecke der Hilfeleistung im Rahmen dieses Abkommens, sowie die Widerausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den hilfeleistenden Staat, erfolgt im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung der hilfeersuchenden Vertragspartei. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Suchtgifte und psychotrope Stoffe dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei eingesetzt werden, der die Hilfsmannschaft oder die zur Hilfeleistung entsandte Person angehört. Die verbrauchten Suchtgifte und psychotropen Stoffe werden der Verbrauchsstatistik des hilfeleistenden Staates zugerechnet.

(7) Die Zollabfertigung der Ausrüstung und Hilfsgüter der Hilfsmannschaften oder der Experten erfolgt in vereinfachter Weise.

Schlagworte

Grenzkontrollorgan, Suchhund, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte