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§ 9 SOGL Datenaustausch-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 9.

(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:

  1. 1. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 25 MW;
  2. 2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW und  25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
  3. 3. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
  4. 4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW;
  5. 5. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und
  6. 6. neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW.

(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:

  1. 1. Wirkleistung;
  2. 2. Blindleistung;
  3. 3. Strom und Spannung;
  4. 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
  5. 5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;
  6. 6. im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;
  7. 7. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:
  1. a) Wirkleistung;
  2. b) Umgebungstemperatur;
  3. c) Windgeschwindigkeit;
  4. d) Windrichtung;
  5. e) Vereisungsstatus;
  6. f) manuelle Regelung;
  7. g) Globalstrahlung;
  8. h) Luftfeuchtigkeit;
  1. 8. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:
  1. a) Umgebungstemperatur;
  2. b) Globalstrahlung.

(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20012698

Dokumentnummer

NOR40265605

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