Echtzeitdatenaustausch von Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 9.
(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Abs. 2 und 3 betrifft die folgenden Stromerzeugungsanlagen:
- 1. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 25 MW;
- 2. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW und 25 MW, wenn diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
- 3. bestehende Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist und diese bereits fernwirktechnisch eingebunden sind;
- 4. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW;
- 5. neue Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 0,25 MW, wenn deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, und
- 6. neue Energiespeicheranlagen mit einer Maximalkapazität Pmax von ≥ 1 MW.
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 haben dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern folgende Echtzeitdaten zählpunktscharf – und im Falle von hybriden Stromerzeugungsanlagen getrennt nach Primärenergieträger – zu übermitteln:
- 1. Wirkleistung;
- 2. Blindleistung;
- 3. Strom und Spannung;
- 4. Stellung der Schaltgeräte ≥ 110 kV;
- 5. Statusmeldung über die Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlage (ja oder nein), wenn deren Primärenergieträger Windenergie ist;
- 6. im Falle einer implementierten Leistungsabregelung, eine Statusmeldung darüber, dass aktuell abgeregelt wird mit der Information, welcher Primärenergieträger gerade abgeregelt wird;
- 7. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Wind ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten je Turbine und unter Bezug des zugehörigen Zählpunkts:
- a) Wirkleistung;
- b) Umgebungstemperatur;
- c) Windgeschwindigkeit;
- d) Windrichtung;
- e) Vereisungsstatus;
- f) manuelle Regelung;
- g) Globalstrahlung;
- h) Luftfeuchtigkeit;
- 8. bei Stromerzeugungsanlagen deren Primärenergieträger Sonnenenergie ist, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers folgende zusätzliche Parameter, wenn verfügbar, als Echtzeitdaten zu übermitteln:
- a) Umgebungstemperatur;
- b) Globalstrahlung.
(3) Wenn bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 keine Echtzeitmessung beim Zählpunkt vorliegt, kann die Erfassung der Echtzeitdaten gemäß Abs. 2 mit schriftlicher Zustimmung des Anschluss-NB am Netzanschlusspunkt des Anschluss-NB erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Gesetzesnummer
20012698
Dokumentnummer
NOR40265605
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