§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,50 und km 33,21 sowie
- 2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,28 und km 29,71.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
20012676
Dokumentnummer
NOR40264905
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