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§ 3 SteuerreportingVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern

§ 3.

(1) Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.

(2) Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.

(3) Werden Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird, durch Verluste vermindert, gilt für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung folgendes:

  1. 1. Der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuern ist ausschließlich von den verminderten Einkünften zu berechnen; daher ist die Anrechnung von Quellensteuern nicht zulässig, die auf durch den Verlustausgleich verrechnete Einkünfte entfällt.
  2. 2. Die Verrechnung darf derart vorgenommen werden, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuern möglichst erhalten bleibt. Dies gilt auch bei Durchführung des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988.
  3. 3. Bei Einkünften aus § 186 InvFG 2011 oder § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, sind die ausländischen Quellensteuern auf die Besteuerung der jeweiligen gesamten Ausschüttung bzw. des jeweiligen gesamten ausschüttungsgleichen Ertrags zu beziehen. Dem Steuerpflichtigen ist auf Verlangen eine gesonderte Aufstellung aller einzelnen Transaktionen von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus § 186 InvFG 2011 oder § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden samt der darauf entfallenden anrechenbaren Quellensteuer und Kapitalertragsteuer zur Verfügung zu stellen.
  4. 4. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Veranlagung im Zuge der Verrechnung von positiven Einkünften die in einem Steuerreporting insgesamt als angerechnet ausgewiesenen ausländischen Quellensteuern auch aliquot im Verhältnis der verrechneten positiven Einkünfte kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012661

Dokumentnummer

NOR40264559

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