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§ 2 SteuerreportingVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Inhalt

§ 2.

(1) Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage inAnlage 1 zu erstellen. Dabei gilt:

  1. 1. Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind im Steuerreporting nicht auszuweisen.
  2. 2. Für Zwecke des Steuerreportings ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
  3. 3. Das Steuerreporting hat sämtliche Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, zu enthalten. Dazu zählen auch Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
  4. 4. Das Steuerreporting hat einheitliche Hinweise zu enthalten, wie die angeführten Daten korrekt im Rahmen der Veranlagung aufzunehmen sind.

(2) Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Abs. 1 Z 3 für das jeweilige Depot auszustellen:

  1. 1. Für Depots mit mehreren Depotinhabern gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. d EStG 1988. Unterjährige Änderungen der Depotinhaberschaft führen zu einer Beendigung des bisherigen Steuerreportings. Für den Zeitraum ab Änderung der Depotinhaberschaft ist ein neues, gesondertes Steuerreporting auszustellen. Dabei ist jeweils der Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird, anzuführen.
  2. 2. Für Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen oder treuhändig gehalten werden und daher gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b EStG 1988 nicht in den Verlustausgleich durch die depotführende Stelle miteinzubeziehen sind.

(3) Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Abs. 1 Z 3 für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Werden mehrere Steuerreportings für eine natürliche Person ausgestellt, ist dieser Umstand samt Gesamtanzahl der Steuerreportings für das Kalenderjahr stets auf jedem Steuerreporting zu vermerken.

Schlagworte

Gemeinschaftskonto

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012661

Dokumentnummer

NOR40264558

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