Anlage 1
Steuerreporting gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988
Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 zulässig ist
Art der Einkünfte  | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind  | Anrechenbare ausländische Quellensteuer (+) bzw. Reduktion der anrechenbaren Quellensteuer (-) durch Verlustverrechnung  | Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapital-ertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)  | 
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862)  | 
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Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.  | 
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Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 981)  | 
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Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 982)  | 
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Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 891)  | 
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Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 895)  | 
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Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 897) Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.  | 
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Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 936) Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.  | 
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In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde (Kennzahl 897)  | 
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In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde (Kennzahl 936)  | 
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Saldo  | 
  | Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.  | (Kennzahl 899)  | 
Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 zulässig ist
Art der Einkünfte  | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind  | Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapitalertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)  | 
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining) (Kennzahl 171)  | 
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Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 173)  | 
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Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 175)  | 
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Saldo  | 
  | (Kennzahl 899)  | 
Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden
Art der Einkünfte  | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind  | Anrechenbare ausländische Quellensteuer  | Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)  | 
Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Kennzahl 860)  | 
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Einkünfte aus vor dem 1. April 2012 erworbenen Forderungswertpapieren (§ 27 idF vor dem BBG 2011 iVm § 124b Z 185 lit. c EStG 1988) (Kennzahl 934)  | 
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Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862)  | 
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Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.  | 
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Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 981)  | 
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Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 982)  | 
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Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 891)  | 
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Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 895)  | 
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Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 897)  | 
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Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 936)  | 
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In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde (Kennzahl 897)  | 
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In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde (Kennzahl 936)  | 
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Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurden  | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.  | 
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Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurden  | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.  | 
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Saldo  | 
  | Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.  | (Kennzahl 899)  | 
Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 berücksichtigt werden
Art der Einkünfte  | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind  | Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)  | 
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining) (Kennzahl 171)  | 
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Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 173)  | 
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Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 175)  | 
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Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4a EStG 1988 ermittelt wurden  | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.  | 
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Saldo  | 
  | (Kennzahl 899)  | 
Weitere Angaben
Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Einkünfte (Einkünfteüberhang):  | 
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Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Verluste (Verlustüberhang):  | 
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Höhe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer (vor Verlustausgleich):  | 
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Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs erstatteten Kapitalertragsteuer:  | 
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Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird:  | 
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Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012661
Dokumentnummer
NOR40264562
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