Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 21.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen des Lehrberufs Holztechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Holztechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 23 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 18 Abs. 4 und das Fachgespräch gemäß § 19 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 18 bis 20.
Schlagworte
Holztechnik
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012634
Dokumentnummer
NOR40262977
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