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§ 15 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2024

Aus– und Fortbildung

§ 15.

(1) Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Bediensteten des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung) bspw. im Rahmen der Ausbildung für die Leitung von Gebarungsüberprüfungen.

(2) Der Rechnungshof nimmt regelmäßig am Cross Mentoring Programm des Bundes teil: Im Jahr 2022 mit drei Mentorinnen und drei Mentees; im Jahr 2023 mit zwei Mentorinnen und einer Mentee. Unmittelbare Vorgesetzte haben die Möglichkeit eine Teilnahme am Cross Mentoring Programm des Bundes im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs zu thematisieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40261997

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