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§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2024

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2025 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2025 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12.

(1) Der Rechnungshof strebt an, längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.

(2) Frauenanteil im Prüfungsdienst:

 

Stichtag 31.12.2023

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2025

 

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Prüfungsdienst

121

133

254

47,6

50

      

(3) Frauenanteil in Funktionen:

 

Stichtag 31.12.2023

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2025

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Sektionsleitung

3

2

5

60,0

*)

Sektionsleitung–Stellvertretung

2

2

4

50,0

*)

Bereichsleitung

1

1

2

50,0

*)

Leitung Büro

-

1

1

0,0

**)

Abteilungsleitung

12

20

32

37,5

40

Abteilungsleitung–Stellvertretung

12

22

34

35,3

38

Leitung Stabstelle

1

-

1

100,0

*)

       

*) keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich

**) nur eine einzelne Funktion

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40261994

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