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Artikel 34 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 34

Kündigung

Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft und kann auf Wunsch jeder der Parteien jederzeit gekündigt werden.

Die Kündigung wird – ohne Auswirkung auf noch laufende Verfahren – sechs Monate, nachdem die andere Partei die entsprechende Notifikation erhalten hat, wirksam.

Geschehen zu Brasilia am 3. September 2014 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261702

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