§ 0
Auslieferung (BR Jugoslawien)
Kurztitel
Auslieferung (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretensdatum
28.04.1992
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie erstellt.
Für Montenegro (BGBl. III Nr. 124/2007) und für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
StF: BGBl. Nr. 546/1983 (NR: GP XV RV 1108 AB 1433 S. 146 . BR: AB 2662 S. 432 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 156/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
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