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Artikel 30 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 30

Durchlieferung von Personen

  1. 1. Die Parteien arbeiten zusammen, um die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu erleichtern.
  1. 2. Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen der um Durchlieferung ersuchten Partei kann abgelehnt werden.
  2. 3. Die Durchlieferung kann auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgelehnt werden, wenn die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags nicht der Auslieferung unterliegt, oder wenn nach der Person durch die um Durchlieferung ersuchte Partei gefahndet wird.
  3. 4. Ein Ersuchen um Auslieferung ist nicht erforderlich, wenn Transportmittel verwendet werden, die eine Landung im Staat der Durchlieferung nicht vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261699

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