Artikel 30
Durchlieferung von Personen
- 1. Die Parteien arbeiten zusammen, um die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu erleichtern.
- Zu diesem Zweck ist bei Vorlage eines Durchlieferungsersuchens samt den in Artikel 18 Absatz 1 lit c und d genannten Unterlagen die Durchlieferung zu bewilligen.
- Das Durchlieferungsersuchen ist auf dem im selben Artikel beschriebenen Weg zu stellen. Das Ersuchen um Durchlieferung und die anzuschließenden Unterlagen sind in die Sprache der um Durchlieferung ersuchten Partei zu übersetzen.
- 2. Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen der um Durchlieferung ersuchten Partei kann abgelehnt werden.
- 3. Die Durchlieferung kann auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgelehnt werden, wenn die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags nicht der Auslieferung unterliegt, oder wenn nach der Person durch die um Durchlieferung ersuchte Partei gefahndet wird.
- 4. Ein Ersuchen um Auslieferung ist nicht erforderlich, wenn Transportmittel verwendet werden, die eine Landung im Staat der Durchlieferung nicht vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261699
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)