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Artikel 29 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 29

Kosten

Die ersuchte Partei trägt die Kosten, die auf ihrem Gebiet von der Festnahme der auszuliefernden Person bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe entstehen. Die Kosten, die durch die Beförderung der auszuliefernden Person nach der Übergabe entstehen, sind durch die ersuchende Partei zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261698

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