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ARTIKEL 370 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 370

Schrittweise Annäherung

Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260121

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