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ARTIKEL 363 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 363

Partnerschaftsausschuss

(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen.

(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.

(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partnerschaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.

(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260114

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