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ARTIKEL 362 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 362

Partnerschaftsrat

(1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.

(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.

(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.

(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.

(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.

(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.

(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

Schlagworte

Durchführungsmaßnahme, Durchsetzungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260113

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