ARTIKEL 351
Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Europäischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informationen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Armenien umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Artikel 13.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260102
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