UNTERABSCHNITT III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 332
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage, verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260083
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)