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ARTIKEL 313 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 313

Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Reformprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Schlagworte

Regulierungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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