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ARTIKEL 307 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 12

TRANSPARENZ

ARTIKEL 307

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

  1. a) „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vorschriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten auswirken können; und
  2. b) „Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260058

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