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§ 2 Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2024

§ 2.

(1) Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für

  1. 1. den Vorsitzenden das 450-fache,
  2. 2. den Stellvertreter das 335-fache und
  3. 3. die weiteren Mitglieder das 225-fache

(2) Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012507

Dokumentnummer

NOR40259722

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