§ 1.
Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Schlagworte
Ermittlungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012507
Dokumentnummer
NOR40259721
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
