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§ 1 Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2024

§ 1.

Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Schlagworte

Ermittlungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012507

Dokumentnummer

NOR40259721

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