§ 1.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beim Detailbudget 40.02.01 der Untergliederung 40 („Wirtschaft“) Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2035 für die Zwecke der nationalen Umsetzung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen unter Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 (Chip‑Gesetz) in der Höhe von bis zu 2,8 Milliarden Euro zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012454
Dokumentnummer
NOR40269957
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