§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2023

§ 1.

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beim Detailbudget 40.02.01 der Untergliederung 40 („Wirtschaft“) Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2031 für die Zwecke der nationalen Umsetzung von Vorhaben gemäß den Bestimmungen unter Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 (Chip‑Gesetz) in der Höhe von bis zu 2,8 Milliarden Euro zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012454

Dokumentnummer

NOR40258206

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