vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

früher § 28

Wiederholungsprüfung

§ 29.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

früher § 28

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40270219

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)