Wiederholungsprüfung
§ 28.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40257899
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