§ 0
Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
Kurztitel
Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Moldau
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Unterzeichnungsdatum
03.08.2023
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Sprachen
Deutsch, Englisch, Rumänisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
- – in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei derVerhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zuverstärken,
- – getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa,unterzeichnet in Wien am 5. Mai 20061 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
- – fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
- – mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und der Republik Moldau zu erhöhen,
- – auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,
haben Folgendes vereinbart:
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257544
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