Inkrafttreten und Anwendung
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20012403
Dokumentnummer
NOR40257102
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
