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§ 11 BeiPaV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Inkrafttreten und Anwendung

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257102

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