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§ 2 Verordnung über die Klimabonus-Regionalkategorisierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2023

Zuordnung der Hauptwohnsitze

§ 2.

Die Anlage zu dieser Verordnung enthält die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer Kategorie des Regionalausgleichs auf Ebene der Gemeinde, in welcher die Hauptwohnsitze jeweils gelegen sind. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des jeweiligen Regionalausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 KliBG.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

20012340

Dokumentnummer

NOR40255366

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