Zuordnung der Hauptwohnsitze
§ 2.
Die Anlage zu dieser Verordnung enthält die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer Kategorie des Regionalausgleichs auf Ebene der Gemeinde, in welcher die Hauptwohnsitze jeweils gelegen sind. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des jeweiligen Regionalausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 KliBG.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
20012340
Dokumentnummer
NOR40255366
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