Prüfung
§ 9.
(1) Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
(2) Der Prüfungskommission gehören
- 1. ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
- 2. ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
- 3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
- an.
(3) Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 zu prüfen,
- 2. die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
- 3. als Nachweis über die praktische Erfahrung
- a) acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse I, II und III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
- b) davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
(4) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen:
- 1. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
- 2. Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
- 3. Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
(5) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen:
- 1. Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
- 2. Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.
Schlagworte
Universitätsdozentur
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20012339
Dokumentnummer
NOR40255357
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