Kieferorthopädische Tätigkeit
§ 8.
(1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.
(2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20012339
Dokumentnummer
NOR40255356
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