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§ 7 KFO-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 7.

Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß § 6 Z 2 ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die

  1. 1. vor dem 1. September 2023 begonnen wurde und
  2. 2. mindestens 36 ECTS-Punkte im Rahmen einer universitären Aus- oder Weiterbildung oder das Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer umfasst.

Schlagworte

Ausbildung Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20012339

Dokumentnummer

NOR40255355

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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