Abschluss
§ 5.
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3 ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.
(2) Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.
(3) In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass
- 1. die absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
- 2. die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20012339
Dokumentnummer
NOR40255353
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