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§ 3 KFO-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

§ 3.

(1) Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens

  1. 1. 72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
  2. 2. 108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
  1. und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.

(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß derAnlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20012339

Dokumentnummer

NOR40255351

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