Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 8.
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Vorgesetzten über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren, wie sie sich bei Verletzungen ihrer Würde im Arbeitsumfeld, insbesondere bei geschlechtsbezogener oder sexueller Belästigung zur Wehr setzen können. Eine entsprechende Regelung ist auch in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) zielgruppengerecht zu implementieren.
(2) Die Kommandantinnen und Kommandanten sowie die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter haben einen Vorwurf sexueller Belästigung jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist davon unverzüglich zu informieren. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20012337
Dokumentnummer
NOR40255320
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